En concludeert m.b.t. de 8 frisdrankverpakkingen: "In dem Urteil vorgenommene Prüfung entspricht den dargelegten Leitgedanken, wenn dort festgestellt wird, dass die fraglichen Beutel im Handel gewöhnlich für flüssige Lebensmittel im Allgemeinen verwendet werden, zu denen u. a. Fruchtgetränke und Fruchtsäfte gehören, so dass der Durchschnittsverbraucher die Verpackung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrnimmt. Außerdem hat die Rechtsmittelführerin einige Darstellungen vorgelegt, die der allgemeinen Form dieser Art von Behältern entspricht und deren Designelemente zu geringfügig sind, um den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gedächtnis zu bleiben. Gleich anschließend hat das Gericht in dem Urteil die drei Elemente geprüft, die optisch wahrnehmbare Unterschiede begründen können: die grundlegenden Formen von Beuteln (rechteckig, oval, dreieckig), die seitlichen Einwölbungen und das metallische Aussehen.
Das Gericht stützt sich somit auf geeignete Erkenntnisquellen, die aus objektiver Sicht keinen Zweifel an der Zulässigkeit der gewählten Methode aufkommen lassen, indem es Kriterien wie die Art der Ware und die Komplexität des Designs untersucht, die den genannten Parametern entsprechen. Die Entscheidung ist in diesem Punkt in keiner Hinsicht zu beanstanden, so dass die Rüge der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen ist." Lees conclusie.